Das Trading mit Aktien und Finanzinstrumenten erfreut sich zunehmender Beliebtheit bei Privatanlegern. Viele Trader denken aktuell darüber nach, ihre Handelsaktivitäten über eine hierfür errichtete Trading GmbH abzuwickeln. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber durch eine Verschärfung der steuerlichen Verrechnung von Termingeschäftsverlusten (auf max. TEUR 20 p.a.; vgl. § 20 Abs. 6 S. EStG idF. des JStG 2020) vielen Tradingstrategien einen Riegel vorgeschoben hat (vgl. zur Regelung TXGT-Blog v. 29.01.2020).. Werden die Geschäfte durch eine Trading GmbH getätigt, so kommt diese Verlustverrechnungsbeschränkung nicht zur Anwendung. Zudem setzen viele Anleger darauf, durch Nutzung der 95%-igen Steuerfreiheit für Aktienveräußerungsgeschäfte gem. § 8b Abs. 2 KStG auf GmbH-Ebene von einer steuergünstigen Möglichkeit der Thesaurierung und Wiederanlage realisierter Aktienveräußerungsgewinne profitieren zu können. Was ist von derartigen Überlegungen, die mit einmaligen und laufenden Kosten verbunden sind, zu halten?
Trading GmbH – Verdopplung der Gesamtsteuerbelastung im Gewinnfall
Vielfach wird vernachlässigt, dass die steuerliche Effizienz einer Investmentstruktur nicht nur von Verlustverrechnungsüberlegungen, sondern insbesondere auch von der Gesamtsteuerbelastung im Gewinnfall (der ja sicherlich das angestrebte Ziel eines jeden Traders ist) abhängen darf. Zu beachten ist hierbei, dass Gewinne der Trading GmbH grundsätzlich einer Körperschaftsteuerbelastung (zuzüglich SolZ) und einer Gewerbesteuerbelastung auf GmbH-Ebene von ca. 30% (je nach Hebesatz der Gemeinde) unterliegen. Der verbleibende Nettogewinn unterliegt bei Ausschüttung dann nochmals der Abgeltungsteuer iHv. 26,375% auf Anlegerebene. Die Gesamtsteuerbelastung der Gewinne auf Ebene des Traders beläuft sich damit auf ca. 48,5%, was im Vergleich zur ausschließlichen Abgeltungsteuer auf Tradinggewinne im Privatvermögen nahezu eine Verdopplung bedeutet. Die Vernachlässigung der Ausschüttungsbesteuerung verkennt, dass die bloße Erzielung von Tradinggewinnen kein Selbstzweck ist, sondern am Ende der Finanzierung von Konsumausgaben auf privater Ebene dient, so dass eine Ausschüttung der Gewinne in der Totalperiode mit in das Belastungskalkül einzubeziehen ist.
Spardosen GmbH – keine Steuerbefreiung für Termingeschäftsgewinne und Dividenden
Häufig wird auch verkannt, dass die 95%-ige Steuerbefreiung für Gewinne aus Aktienveräußerungen ausschließlich bei physischen Aktientransaktionen greift. Gewinne aus Termingeschäften, CFDs, Optionen und anderen Derivaten sind in voller Höhe steuerpflichtig auf GmbH-Ebene, selbst wenn das Underlying eine Aktie oder ein Aktienindex ist. Zudem sind Dividenden voll (d.h. zu ca. 30%) steuerpflichtig auf GmbH-Ebene. Selbst wenn die GmbH ausschließlich von der 95%-igen Steuerbefreiung für privilegierte Aktienveräußerungsgewinne profitieren könnte (d.h. ausschließlich physische Aktienhandelsgewinne erzielen würde), so würde die Steuerbelastung auf GmbH-Ebene 1,5% (5% v. 30%) betragen und zusätzlich bei Ausschüttung an den Trader die Abgeltungsteuer von 26,375% hinzutreten. Es stellt sich somit die Frage, warum man nicht gleich die Gewinne im Privatvermögen mit abschließender Besteuerung iHv. 26,375% erzielt?
Wegzugsbesteuerung nicht vernachlässigen
Wer als Trader daran denkt, die mühsam erzielten Handelsgewinne später einmal in wärmeren Gefilden genießen zu können, muss auch berücksichtigen, dass das in der GmbH akkumulierte Vermögen auch ohne Ausschüttung der deutschen Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) unterliegen kann. D.h. auch die Verlagerung des Wohnsitzes kann die Endbesteuerung auf Anteilseignerebene nicht vermeiden.
Fazit
In der Praxis zeigt sich regelmäßig auf Basis mehrperiodiger finanzmathematisch ordentlich angelegter Planungskalküle, dass allenfalls bei GmbHs, die vorwiegend physische Aktienveräußerungsgewinne erzielen bei langen Thesaurierungsphasen und hohen Anlagevolumina ein Steuerstundungsvorteil resultiert, der die zusätzlichen administrativen Kosten einer Trading oder Spardosen GmbH rechtfertigt. Vielfach bietet es sich daher an, das Trading im Privatvermögen beizubehalten und zur Vermeidung der Verlustverrechnungsrestriktion eine Anpassung der Tradingstrategie und/oder der Tradinginstrumente zu erwägen.
Ihr TAXGATE Team steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Dr. Thomas Elser hat über 20 Jahre Erfahrung in der Beratung bei Unternehmenstransaktionen und Investmentstrukturen.
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