Die Verschiebung des Stiftungsregisters: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Stellen Sie sich das deutsche Stiftungswesen wie ein großes Mosaik vor – tausende Stiftungen, jede
mit eigener Geschichte und Mission, doch bisher ohne zentrales Verzeichnis, das das Ganze sichtbar
macht. Dieses Bild sollte sich mit dem Stiftungsregistergesetz ändern: einem bundesweiten Register,
das Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauen schaffen soll.

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 war vorgesehen, dass das Stiftungsregister zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sollten sich bis 31. Dezember 2026 eintragen, die Stiftungsaufsichten danach dem Bundesamt für Justiz ihre Listen übermitteln. Eine begleitende Stiftungsregisterverordnung (StiftRV) sollte technische Abläufe, Einsichtnahmerechte und Beschränkungen regeln. Doch bereits im Entwurfsstadium gab es Kritik – unter anderem vom Deutschen Stiftungszentrum, das Verbesserungen beim Datenschutz, bei den Einsichtsbeschränkungen und eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen forderte.

Am 3. September 2025 legte die Bundesregierung nun einen neuen Gesetzentwurf vor: Das
Inkrafttreten wird um zwei Jahre verschoben – auf den 1. Januar 2028. Damit bleibt mehr Zeit,
technische und rechtliche Hürden zu beseitigen und ein verlässliches System zu schaffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Neugründungen müssen sich ab dem 1. Januar 2028 unverzüglich eintragen.
  • Bestehende Stiftungen (Bestandsstiftungen) haben bis 31. Dezember 2028 Zeit.
  • Satzungsänderungen vor 2028 müssen nicht nachgemeldet werden.
  • Stiftungsaufsichten übermitteln nach dem 31. Dezember 2028 erneut ihre Stiftungslisten an
    das Bundesamt für Justiz.

Damit entfällt die bisher erwartete Eintragungspflicht im Jahr 2026 – die akute
Handlungsnotwendigkeit für Stiftungen verschiebt sich. Zugleich bleibt die Vision eines zentralen
Registers bestehen: ein modernes, digitales Instrument, das Transparenz über Vertretungsbefugnisse
schafft und das Vertrauen in das Stiftungswesen stärkt.

Das Deutsche Stiftungszentrum betont in seiner Stellungnahme, dass die gewonnene Zeit sinnvoll
genutzt werden sollte – nicht nur für technische Verbesserungen, sondern auch für klare Regelungen
zum Schutz berechtigter Interessen bei Einsichtnahmen und zur rechtlichen Belastbarkeit von
Eintragungen.

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Quelle: Bundesjustizamt

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