DIE GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG – WIE SIE DAMIT ERHEBLICH STEUERN SPAREN UND DAS SYSTEM ZU IHREN GUNSTEN NUTZEN

Die gemeinnützige Stiftung – wie Sie damit erheblich Steuern sparen und das System zu Ihren Gunsten nutzen?

So oder so ähnlich lauten reisserische Marketingbotschaften von selbsternannten Experten im Bereich der Strukturplanung und Stiftungsberatung.

Erst einmal vorweg – eine gemeinnützige Stiftung ist kein „Steuersparmodell“, sondern eine Spende (Stiftung) für den gemeinnützigen Zweck Ihrer Wahl. Das Geld ist weg – es dient der Zweckerfüllung und damit nicht Ihren privaten Zwecken. Andernfalls möchten Sie eine privatnützige Stiftung errichten, zum Beispiel für die Versorgung Ihrer eigenen Familie. In diesem Fall spricht man von einer privatnützigen Familienstiftung. (Lesen Sie hier den Blogbeitrag für privatnützige Familienstiftungen)

Mehr als 90% und damit der Großteil aller Stiftungen in Deutschland ist gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.

Was ist eine Stiftung?

Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter stiftet Vermögen für einen bestimmten Zweck.

Die Stiftung kann zu Lebzeiten oder des Todes Wegen errichtet werden, dabei sollten vor allen Dingen Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche möglicher Erben berücksichtigt werden.

Wie konkret läuft das ab? Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen oder ein Teil seines Vermögens in eine Stiftung ein. Die konkreten Details werden im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung geregelt. Rund zwei Drittel der Stifter in Deutschland sind Privatpersonen, oft betätigen sich aber auch Organisationen als Stifter. Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von diesem Vermögen. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen entsprechend sicher und vor allen Dingen gewinnbringend an. Die so erwirtschafteten Überschüsse werden für den gemeinnützigen Zweck verwendet. Das gestiftete Vermögen selbst muss als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben und kann damit seine gesellschaftliche Wirkung entfalten. Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und sollte in der Regel nicht mehr aufgelöst werden.

Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Die Stiftung muss selbstlos agieren und die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar und ausschließlich verfolgen. Eine gemeinnützige Stiftung genießt aufgrund Ihrer Art erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Erträge zum Beispiel aus Aktiengewinnen oder Mieterträge müssen demnach nicht versteuert werden.

Die Erträge unterscheiden sich in der Frage, ob Sie mittelverwendungspflichtig sind oder nicht der Mittelverwendungpflicht unterliegen und damit zeitnah für die Zweckerfüllung eingesetzt werden müssen oder ob Sie das Stiftungsvermögen stärken können. Es können zudem entsprechende Rückstellungen gebildet werden, die zur Stärkung des Stiftungsvermögens und damit dem langfristigen Erhalt der Stiftung dienen. Ebenfalls können gewisse projektbezogene Rücklagen gebildet werden. Eine Stiftung ist nur dann gemeinnützig, wenn sie einen Zweck nach § 52 AO Absatz 1 verfolgt und das Kapital nicht steuerschädlich oder überhaupt nicht einsetzt.

Welche steuerlichen Vergünstigungen hat die Stiftung?

  • Befreiung von der Schenkungssteuer
  • Befreiung von der Erbschaftssteuer
  • Befreiung von der Körperschaftssteuer
  • Befreiung von der Gewerbesteuer
  • Befreiung von der Grundsteuer
  • Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
 

In einer gemeinnützigen Stiftung betrachtet man vor allen Dingen aus welchen Einkommensquellen die zugeflossenen Gelder stammen und demnach ob sie vollständig oder teilweise steuerbegünstigt sind.

Zum Beispiel Spenden, Zustimmungen oder auch Zuschüsse aus öffentlicher Hand werden dem ideellen Bereich zugeordnet und haben keine Ertragssteuerpflicht. Wohingegen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sehr wohl steuerpflichtig sind, also wenn die Stiftung zum Beispiel eine Spendengala ausrichtet und dabei Einnahmen durch die Bewirtung erhält z.B. durch Verkauf von Essen und Getränke.

Zudem gibt es noch Einkünfte aus Zweckbetrieb oder Vermögensverwaltung. Unter der Vermögensverwaltung wird die werterhöhende Anlage von bestehendem Vermögen verstanden und damit erhält die Stiftung Einkünfte aus Kapital oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche ebenfalls steuerfrei sind.

In Deutschland existiert allerdings nichts ohne Ausnahmen:

Ist eine gemeinnützig Stiftung mit einem Umsatz aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter 45.000 € – inklusive Umsatzsteuer – im Jahr betroffen (ab VZ 2021), dann gilt unterhalb dieser Umsatzfreigrenze dass diese Einnahmen, welche normalerweise nicht begünstigt aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind, dennoch ertragsteuerfrei sind (§64 Abs. 3 AO).

Für den Fall, dass die Stiftung eine Unternehmensträgerstiftung kommt es darauf an, wie der Einfluss der Stiftung auf das beteiligten Unternehmen ausfällt. Je nachdem auch hier Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angeordnet.

Was sind gemeinnützige Zwecke?

Nach aktueller Rechtssprechung gibt es 26 gemeinnützige Zwecke und eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

Die 26 Zwecke im einzelnen lauten wie folgt:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2. die Förderung der Religion;

3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5. die Förderung von Kunst und Kultur;

6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

Wie errichten Sie eine gemeinnützige Stiftung?

Für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist es maßgeblich, dass das eingesetzte Vermögen zur Zweckerfüllung ausreicht. Eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung benötigt einen Stifter, eine Satzung und ein Stiftungsgeschäft, die Stiftung muss von der Finanzbehörde bezüglich der Gemeinnützigkeit anerkannt sein und von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden.

  1. Satzungserstellung
  2. Voranmeldung bei der Aufsichtsbehörde
  3. Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
  4. Anmeldung der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde
  5. Stiftungsgeschäft
 

Dabei ist vor allen Dingen wichtig, dass Sie die entsprechenden Gesetze und Regeln, vor allen Dingen die richtige Reihenfolge einhalten. Ein Fehler kann Sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kosten und Ihre Stiftung oder fremde Spenden werden nun als Schenkung bewertet und sind damit steuerpflichtig. Bei einer Schenkung sind dabei beide Parteien, sowohl der Beschenkte, als auch der Schenkende entsprechend haftbar.

Vor allen Dingen bei der Satzungserstellung empfehlen wir ausdrücklich keine Mustersatzungen zu verwenden. Lassen Sie die Satzung so offen und stifterfreundlich wie möglich formulieren. Ebenfalls muss benötigt der Vorstand einen Gewissen Rahmen und entsprechende Möglichkeiten,  welche in der Satzung geregelt werden müssen.

Wer leitet die Stiftung?

Die Stiftung benötigt mindestens einen Vorstand und kann auch weitere Organe, wie zum Beispiel einen Aufsichtsrat, einen Beirat oder ein Kuratorium, haben.

Der Vorstand leitet das Geschäft und ist damit auch in der Haftung. Er ist dafür verantwortlich, dass die Erträge und Spenden zeitnah zur Zweckerfüllung eingesetzt werden. Für den Fall, dass die Gelder veruntreut werden und/oder die Gelder nicht zeitnah für den Stiftungszweck eingesetzt werden, wird die Gemeinnützigkeit unter umständen rückwirkend aberkannt. Das kann erhebliche Folgen für die Stiftung, für den Vorstand und auch für den Spender haben. Vor allem der Vorstand steht bis zu 30 Jahre in der Haftung.

Wer überwacht die Stiftung?

Bereits die Anerkennung der Stiftung wird durch die Stiftungsaufsicht geprüft. Bei einer gemeinnützigen Stiftung wird zudem auch laufend von der zuständigen Aufsichtsbehörde am Stiftungssitz geprüft, in wie fern die Stiftung ihrer Zweckerfüllung nachkommt.

Die lokale Finanzbehörde prüft die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und auch die laufende Ertragsverwendung.

Wie können Sie nun Steuern sparen? Stichwort Spendenabzug.

Natürliche Personen können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bis zu 20 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz eine alternative Berechnungsmethode mit 4 ‰ aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.

Zuwendungen welche diese Beträge übersteigen werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume unbegrenzt vorgetragen und dort – wiederum innerhalb der Höchstgrenzen – berücksichtigt.

Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen sind bei der Einkommensteuer zusätzlich bis zu 1 Mio. EUR abzugsfähig. Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. EUR, wobei nicht nachgewiesen sein muss, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wird.

Begünstigt sind Zuwendungen in den Vermögensstock neu gegründeter und Zustiftungen an bereits bestehende Stiftungen öffentlichen Rechts und Stiftungen privaten Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und vom Finanzamt als förderungswürdig anerkannt sind. Der Spender beziehungsweise Stifter kann den Betrag auf das Spendenjahr und die folgenden 9 Jahre beliebig verteilen. Spenden an sogenannten Vorstiftungen sind keine steuerlich relevanten Sonderausgaben.

Grundsätzlich können Sie in unbegrenzter Höhe spenden, die steuerliche Entlastung ist allerdings beschränkt.

Steuern sparen?

Sie sparen dabei wohl Steuern, allerdings geben Sie 100% Vermögen und Ihre Ersparnis liegt darauf bei maximal 45%. Damit ist klar, dass der Fokus nicht auf der Einsparung der Steuern, sondern viel mehr im ideellen Bereich liegt.

Sie dürfen das Stiften eher so betrachten: Statt, dass Sie dem Staat einfach so überlassen wofür er Ihre Steuergelder einsetzt können Sie selbst bestimmen, was damit passiert. Für den Fall, dass Sie zum Beispiel lokal ein Projekt nachhaltig und langfristig fördern möchten, dann könnte eine Stiftung ein möglicher Weg für Sie sein.

Leben mit dem Drittelprivileg, die sog. Stifterrente: 

Was passiert wenn Sie all ihr Geld gestiftet haben?

Die sogenannte „Stifterrente“ oder auch als „Drittelprivileg“ bekannt, im Rahmen der gemeinnützigen Stiftung – damit sollten Sie nicht planen!

Ein Leistung für den Stifter oder die Angehörgen darf nicht in der Satzung einer gemeinnützigen Stiftung formuliert sein, andernfalls wird die Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Eine Familienstiftung hingegen hat als privatnützigen Zweck die finanzielle Versorgung der Begünstigten, in der Regel sind das der Stifter und seine auserwählten Angehörigen. Eine Familienstiftung kommt daher regelmäßig nicht wie die gemeinnützige Stiftung in den Genuss umfassender steuerlicher Vergünstigungen.

Die gemeinnützige Stiftung bietet jedoch die Möglichkeit, einen Teil der Stiftungserträge, maximal jedoch 1/3, für die Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Dies ist die sogenannte „Stifterrente“.

Allerdings ist der Begriff sehr stark irreführend. Der Stifter hat hierauf keinen rechtlichen Anspruch, sondern die Stiftung kann frei entscheiden, ob sie ausnahmsweise einen Teil ihrer Einkünfte für solche Unterhaltsleistungen verwenden will. Die Leistungen müssen auch angemessen sein und setzen voraus, dass der Stifter oder die Angehörigen zunächst ihr eigenes Vermögen aufgebraucht haben, um von der gemeinnützigen Stiftung Unterstützung zu erfahren. Das kommt einer Verarmung des Stifters nahe und sollte nicht in Betracht gezogen werden, wenn Sie vorhaben Ihren Lebensunterhalt aus der gemeinnützigen Stiftung finanzieren zu lassen.

Motive für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Der Großteil stiftet aus Verantwortungsbewusstsein. Dabei geht es vor allem um den verantwortlichen Umgang mit Ihrem Vermögen.

Ebenfalls ein beachtlicher Teil der Stifter möchte „etwas bewegen“. Dabei geht es konkret um die Verfolgung bestimmter Interessen, die für den Stifter eine Herzensangelegenheit darstellen.

Knapp die Hälfte stiftet aus Mitgefühl. Selbstbezogene Motive spielen eine untergeordnete Rolle. Teilweise möchte man auch gesellschaftlichen Einfluss ausüben und nur in ganz geringen Fällen möchte man gesellschaftliches Ansehen erreichen.

Auch interessant: ca. 80% aller Stifter haben das gestiftete Vermögen zumindest teilweise selbst erwirtschaftet. Ca. die Hälfte hat Geld aus einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit eingebracht. Erben stiften dagegen vergleichsweise nur sehr selten.

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